Association for the Preservation of the Erlöserkirche Potsdam
Statutes
Stand 11. Juni 2026
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Erhaltung der Erlöserkirche Potsdam e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung. durch die
Förderung der Evangelischen Erlöserkirchengemeinde Potsdam, Pfarramt, Nansenstraße
6, 14471 Potsdam
Dieser Zweck wird verwirklicht durch
– Erhalt des Gebäudes der Evangelischen Erlöserkirche Potsdam, Nansenstraße;
– die Förderung und Unterstützung der der Innenrenovierung
a) des Kirchengebäudes
b) des im Gemeindehaus Nansenstraße 5 gelegenen großen Gemeindesaals, des
Lutherzimmers und der angrenzenden Küche sowie
c) des im Pfarrhaus Nansenstraße 6 gelegenen Konfirmandensaals und der auch
teilweisen Wiederherstellung der Wandgemälde in der ehemaligen Kapelle
– jeweils einschließlich gegebenenfalls damit einhergehender erforderlicher technischer
Erneuerungen
– die Förderung und Unterstützung der Gestaltung des das Kirchengebäude
umgebenden Kirchgartens einschließlich der Skulpturen uns Kunstwerke im
Außenbereich und an der Außenhaut der genannten Gebäude;
– die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel.
Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:
– Erhebung von Mitgliedsbeiträgen;
– Entgegennahme von Spenden;
– Vorträge, Ausstellung und Informationsveranstaltungen;- Benefizkonzerte und -märkte;
– Herstellung und Verkauf von Druckerzeugnissen, die im Zusammenhang mit dem
Förderzweck stehen
Der Verein verfolgt die Satzungszwecke unter Berücksichtigung kirchlich anerkannter
ethischer Gesichtspunkte.
Er arbeitet eng mit dem Gemeindekirchenrat der Erlöserkirchengemeinde Potsdam
zusammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen und
Personenvereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und
schriftlich ihren Beitritt erklären.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten
Beiträge pünktlich zu entrichten.
(4) Der Verein hat
– Ordentliche Mitglieder;
– Ehrenmitglieder.Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung
natürliche Personen ernennen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient
gemacht haben.
(5) Die Mitglieder haben kein Anrecht auf Vereinsvermögen.
(6) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied mit einer
Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres;
b) mit dem Tod des Mitglieds;
c) bei Personenvereinigung bzw. der juristischen Personen mit deren Auflösung;
d) durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund.
(7) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder
seine Pflichten aus der Vereinssatzung verletzt hat, insbesondere trotz Mahnung seine
Mitgliedsbeiträge für zwei aufeinander folgende Termine nicht gezahlt hat, kann durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss
ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann
innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand
einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin ruhen
die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und erhält lediglich den Ersatz seiner
Barauslagen
§ 8 Der Vorstand
(1) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus fünf Personen:
– Dem/der Vorsitzenden- dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
– dem/der Schriftführer/in
– dem/der Schatzmeisterin
– sowie einem/einer Beisitzer/in
(2) Drei Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt; zwei
Mitglieder werden vom Gemeindekirchenrat der Erlöserkirchengemeinde vor der
Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder benannt.
Es kann mit der Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden
Vorstandsmitglieder zugleich eine Funktion im Vorstand übertragen werden.
(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, sie beginnt mit der
Annahme der Wahl bzw. der Delegierung durch den Gemeindekirchenrat und endet
mit der Annahme der Wahl durch die zwei Jahre später gewählten Vorstandsmitglieder
bzw. die zwei Jahre später durch den Gemeindekirchenrat delegierten
Vorstandsmitglieder, frühestens jedoch einen Monat vor Ablauf der regulären
Amtsperiode des amtierenden Vorstandes Scheidet ein von der
Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode
aus, wählt der verbleibende gesamte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein vom
Gemeindekirchenrat delegiertes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der
Gemeindekirchenrat unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues
Vorstandsmitglied zu delegieren. Das neu gewählte bzw. neu delegierte
Vorstandsmitglied nimmt für den Rest der Amtszeit die Funktion des vorzeitig
ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein.
(4) Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam
den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
– Vorbereitung der Einberufung und der Tagesordnung der
Mitgliederversammlung#
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
– Erstellung eines Jahresberichtes;
– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
– Führung der laufenden Geschäfte,
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im
Übrigen gelten für die Beschlussfassungen des Vorstandes § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 5und 6, Abs. 3 und 5 entsprechend, wobei die Ladung des Vorstands durch den/die
Vorstandsvorsitzende/n, in seinem Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n
Vorsitzende/n erfolgt.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom
Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden
Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es
erfordert. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der
Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zur Auflösung des Vereins muss eine eigene, zu
diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen
werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt dem Verein mitgeteilte
Anschrift oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Mail-Anschrift der
Vereinsmitglieder, spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Die
Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung
wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung
– nimmt teil an der Planung und Beratung von Vorhaben zur Verwirklichung des
Vereinszwecks und beschließt über entsprechende Anträge;
– nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht des/r
Kassenprüfers/-prüferin entgegen und kann darüber verhandeln; sie beschließt
über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;
– wählt drei Mitglieder des Vorstandes sowie den/r nicht dem Vorstand
angehörenden Kassenprüfer/in;
– bestimmt die Funktionen aller Vorstandsmitglieder,
– setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest;
– fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
– beschließt endgültig über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Beschluss
seines Ausschlusses durch den Vorstand;
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der
Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,beruft der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/seine Stellvertreter/in
mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung zu denselben
Tagesordnungspunkten ein, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist; hierauf ist in
der Ladung hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden
den Ausschlag.
Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Satzungsänderungen, die dem Zweck des Vereins widersprechen, sind unzulässig. Für
den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden
Mitglieder erforderlich.
(4) Jedes Mitglied des Vereins hat gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts
erfolgt
– durch Stimmabgabe (Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung) der persönlich in
der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder
– bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch deren gesetzliche
Organe oder durch eine/n mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete/n Vertreter/in.
(5) Die Beschlüsse werden protokolliert. Den/die Protokollanten/in bestimmt der/die
Versammlungsleiterin. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiterin und
dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Evangelische Erlöserkirchengemeinde zu Potsdam, die es
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung
erfolgt nach den Vorschriften des BGB.
Satzungsänderung 11. Juni 2026
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