Association for the Preservation of the Erlöserkirche Potsdam

Statutes

Statutes of the Verein zur Erhaltung der Erlöserkirche Potsdam e. V.

Association for the Preservation of the Erlöserkirche Potsdam

Statutes

Stand 11. Juni 2026

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein trägt den Namen „Verein zur Erhaltung der Erlöserkirche Potsdam e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung. durch die

Förderung der Evangelischen Erlöserkirchengemeinde Potsdam, Pfarramt, Nansenstraße

6, 14471 Potsdam

Dieser Zweck wird verwirklicht durch

– Erhalt des Gebäudes der Evangelischen Erlöserkirche Potsdam, Nansenstraße;

– die Förderung und Unterstützung der der Innenrenovierung

a) des Kirchengebäudes

b) des im Gemeindehaus Nansenstraße 5 gelegenen großen Gemeindesaals, des

Lutherzimmers und der angrenzenden Küche sowie

c) des im Pfarrhaus Nansenstraße 6 gelegenen Konfirmandensaals und der auch

teilweisen Wiederherstellung der Wandgemälde in der ehemaligen Kapelle

– jeweils einschließlich gegebenenfalls damit einhergehender erforderlicher technischer

Erneuerungen

– die Förderung und Unterstützung der Gestaltung des das Kirchengebäude

umgebenden Kirchgartens einschließlich der Skulpturen uns Kunstwerke im

Außenbereich und an der Außenhaut der genannten Gebäude;

– die Beschaffung der hierfür erforderlichen Mittel.

Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch:

– Erhebung von Mitgliedsbeiträgen;

– Entgegennahme von Spenden;

– Vorträge, Ausstellung und Informationsveranstaltungen;- Benefizkonzerte und -märkte;

– Herstellung und Verkauf von Druckerzeugnissen, die im Zusammenhang mit dem

Förderzweck stehen

Der Verein verfolgt die Satzungszwecke unter Berücksichtigung kirchlich anerkannter

ethischer Gesichtspunkte.

Er arbeitet eng mit dem Gemeindekirchenrat der Erlöserkirchengemeinde Potsdam

zusammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos

tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins

dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf

keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen und

Personenvereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und

schriftlich ihren Beitritt erklären.

(2) Über die Aufnahme der Mitglieder beschließt der Vorstand.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und die festgesetzten

Beiträge pünktlich zu entrichten.

(4) Der Verein hat

– Ordentliche Mitglieder;

– Ehrenmitglieder.Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung

natürliche Personen ernennen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient

gemacht haben.

(5) Die Mitglieder haben kein Anrecht auf Vereinsvermögen.

(6) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied mit einer

Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres;

b) mit dem Tod des Mitglieds;

c) bei Personenvereinigung bzw. der juristischen Personen mit deren Auflösung;

d) durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund.

(7) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen oder

seine Pflichten aus der Vereinssatzung verletzt hat, insbesondere trotz Mahnung seine

Mitgliedsbeiträge für zwei aufeinander folgende Termine nicht gezahlt hat, kann durch

Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss

ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu äußern.

Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann

innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand

einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin ruhen

die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich und erhält lediglich den Ersatz seiner

Barauslagen

§ 8 Der Vorstand

(1) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus fünf Personen:

– Dem/der Vorsitzenden- dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden

– dem/der Schriftführer/in

– dem/der Schatzmeisterin

– sowie einem/einer Beisitzer/in

(2) Drei Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt; zwei

Mitglieder werden vom Gemeindekirchenrat der Erlöserkirchengemeinde vor der

Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder benannt.

Es kann mit der Wahl der von der Mitgliederversammlung zu wählenden

Vorstandsmitglieder zugleich eine Funktion im Vorstand übertragen werden.

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre, sie beginnt mit der

Annahme der Wahl bzw. der Delegierung durch den Gemeindekirchenrat und endet

mit der Annahme der Wahl durch die zwei Jahre später gewählten Vorstandsmitglieder

bzw. die zwei Jahre später durch den Gemeindekirchenrat delegierten

Vorstandsmitglieder, frühestens jedoch einen Monat vor Ablauf der regulären

Amtsperiode des amtierenden Vorstandes Scheidet ein von der

Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode

aus, wählt der verbleibende gesamte Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der

Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein vom

Gemeindekirchenrat delegiertes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der

Gemeindekirchenrat unverzüglich für den Rest der Amtszeit ein neues

Vorstandsmitglied zu delegieren. Das neu gewählte bzw. neu delegierte

Vorstandsmitglied nimmt für den Rest der Amtszeit die Funktion des vorzeitig

ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein.

(4) Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam

den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

(5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

– Vorbereitung der Einberufung und der Tagesordnung der

Mitgliederversammlung#

– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

– Erstellung eines Jahresberichtes;

– Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

– Führung der laufenden Geschäfte,

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im

Übrigen gelten für die Beschlussfassungen des Vorstandes § 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 5und 6, Abs. 3 und 5 entsprechend, wobei die Ladung des Vorstands durch den/die

Vorstandsvorsitzende/n, in seinem Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n

Vorsitzende/n erfolgt.

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom

Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden

Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es

erfordert. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der

Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zur Auflösung des Vereins muss eine eigene, zu

diesem Zweck einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen

werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt dem Verein mitgeteilte

Anschrift oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Mail-Anschrift der

Vereinsmitglieder, spätestens 14 Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Die

Tagesordnung ist bei der Einberufung bekanntzugeben. Die Mitgliederversammlung

wird von dem/der Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der

stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung

– nimmt teil an der Planung und Beratung von Vorhaben zur Verwirklichung des

Vereinszwecks und beschließt über entsprechende Anträge;

– nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes sowie den Bericht des/r

Kassenprüfers/-prüferin entgegen und kann darüber verhandeln; sie beschließt

über die Entlastung der Vorstandsmitglieder;

– wählt drei Mitglieder des Vorstandes sowie den/r nicht dem Vorstand

angehörenden Kassenprüfer/in;

– bestimmt die Funktionen aller Vorstandsmitglieder,

– setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest;

– fasst Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;

– beschließt endgültig über die Berufung eines Mitgliedes gegen den Beschluss

seines Ausschlusses durch den Vorstand;

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der

Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig,beruft der/die Vorstandsvorsitzende, im Verhinderungsfalle sein/seine Stellvertreter/in

mit einer Frist von zwei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung zu denselben

Tagesordnungspunkten ein, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist; hierauf ist in

der Ladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden

den Ausschlag.

Satzungsändernde Beschlüsse erfordern eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen, die dem Zweck des Vereins widersprechen, sind unzulässig. Für

den Beschluss zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden

Mitglieder erforderlich.

(4) Jedes Mitglied des Vereins hat gleiches Stimmrecht. Die Ausübung des Stimmrechts

erfolgt

– durch Stimmabgabe (Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung) der persönlich in

der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder

– bei Personenvereinigungen und juristischen Personen durch deren gesetzliche

Organe oder durch eine/n mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete/n Vertreter/in.

(5) Die Beschlüsse werden protokolliert. Den/die Protokollanten/in bestimmt der/die

Versammlungsleiterin. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungsleiterin und

dem/der Protokollanten/in zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an die Evangelische Erlöserkirchengemeinde zu Potsdam, die es

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Auseinandersetzung

erfolgt nach den Vorschriften des BGB.

Satzungsänderung 11. Juni 2026

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