Nachstehend finden Sie die Satzung des Vereins in ihrer aktuellen Fassung. Bei Fragen zur Mitgliedschaft oder zur Arbeit des Vereins sprechen Sie uns gern an.
Fassung vom TT.MM.JJJJ
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Erlöserkirche Potsdam e. V.“.
(2) Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer VR 1769 P eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erhaltung und Pflege der baulichen Substanz der Erlöserkirche Potsdam als kulturell und denkmalpflegerisch bedeutsames Bauwerk.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Einwerben von Spenden und Zuwendungen, die Information der Öffentlichkeit sowie die Unterstützung von Erhaltungsmaßnahmen am Gebäude.
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Eine Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde ist nicht Voraussetzung.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Über dessen Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Die derzeitige Höhe beträgt 30,00 € jährlich, ermäßigt 15,00 €.
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(1) Der Vorstand besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden sowie weiteren Vorstandsmitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Mitgliederversammlung wählt eine Kassenprüferin oder einen Kassenprüfer, die bzw. der die Kassenführung einmal jährlich prüft und der Versammlung berichtet.
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
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