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<oembed><version>1.0</version><provider_name>Verein zur Erhaltung der Erl&#xF6;serkirche e.V.</provider_name><provider_url>https://erloeserkirche-potsdam-erhaltung.de/en</provider_url><author_name>mail@simonglaeve.de</author_name><author_url>https://erloeserkirche-potsdam-erhaltung.de/en/author/mailsimonglaeve-de/</author_url><title>Satzung - Verein zur Erhaltung der Erl&#xF6;serkirche e.V.</title><type>rich</type><width>600</width><height>338</height><html>&lt;blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="qlOpLZFAcF"&gt;&lt;a href="https://erloeserkirche-potsdam-erhaltung.de/en/satzung/"&gt;Statutes&lt;/a&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;iframe sandbox="allow-scripts" security="restricted" src="https://erloeserkirche-potsdam-erhaltung.de/en/satzung/embed/#?secret=qlOpLZFAcF" width="600" height="338" title="&#x201C;Satzung&#x201D; &#x2014; Verein zur Erhaltung der Erl&#xF6;serkirche e.V." data-secret="qlOpLZFAcF" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no" class="wp-embedded-content"&gt;&lt;/iframe&gt;&lt;script&gt;
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&lt;/script&gt;</html><description>Verein zur Erhaltung der Erl&#xF6;serkirche Potsdam Satzung Zur Satzung Satzung des Vereins zur Erl&#xF6;serkirche Potsdam e.&#xA0;V. Verein zur Erhaltung der Erl&#xF6;serkirche Potsdam Satzung Stand 11. Juni 2026 &#xA7; 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein tr&#xE4;gt den Namen &#x201E;Verein zur Erhaltung der Erl&#xF6;serkirche Potsdam e.V.&#x201C; (2) Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam &#xA7; 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke im Sinne des &#xA7; 54 Abgabenordnung. durch die F&#xF6;rderung der Evangelischen Erl&#xF6;serkirchengemeinde Potsdam, Pfarramt, Nansenstra&#xDF;e 6, 14471 Potsdam Dieser Zweck wird verwirklicht durch &#x2013; Erhalt des Geb&#xE4;udes der Evangelischen Erl&#xF6;serkirche Potsdam, Nansenstra&#xDF;e; &#x2013; die F&#xF6;rderung und Unterst&#xFC;tzung der der Innenrenovierung a) des Kirchengeb&#xE4;udes b) des im Gemeindehaus Nansenstra&#xDF;e 5 gelegenen gro&#xDF;en Gemeindesaals, des Lutherzimmers und der angrenzenden K&#xFC;che sowie c) des im Pfarrhaus Nansenstra&#xDF;e 6 gelegenen Konfirmandensaals und der auch teilweisen Wiederherstellung der Wandgem&#xE4;lde in der ehemaligen Kapelle &#x2013; jeweils einschlie&#xDF;lich gegebenenfalls damit einhergehender erforderlicher technischer Erneuerungen &#x2013; die F&#xF6;rderung und Unterst&#xFC;tzung der Gestaltung des das Kirchengeb&#xE4;ude umgebenden Kirchgartens einschlie&#xDF;lich der Skulpturen uns Kunstwerke im Au&#xDF;enbereich und an der Au&#xDF;enhaut der genannten Geb&#xE4;ude; &#x2013; die Beschaffung der hierf&#xFC;r erforderlichen Mittel. Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere zu erreichen durch: &#x2013; Erhebung von Mitgliedsbeitr&#xE4;gen; &#x2013; Entgegennahme von Spenden; &#x2013; Vortr&#xE4;ge, Ausstellung und Informationsveranstaltungen;- Benefizkonzerte und -m&#xE4;rkte; &#x2013; Herstellung und Verkauf von Druckerzeugnissen, die im Zusammenhang mit dem F&#xF6;rderzweck stehen Der Verein verfolgt die Satzungszwecke unter Ber&#xFC;cksichtigung kirchlich anerkannter ethischer Gesichtspunkte. Er arbeitet eng mit dem Gemeindekirchenrat der Erl&#xF6;serkirchengemeinde Potsdam zusammen. &#xA7; 3 Gemeinn&#xFC;tzigkeit Der Verein verfolgt ausschlie&#xDF;lich und unmittelbar gemeinn&#xFC;tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts &#x201E;Steuerbeg&#xFC;nstigte Zwecke&#x201C; der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos t&#xE4;tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d&#xFC;rfen nur f&#xFC;r die satzungsm&#xE4;&#xDF;igen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig hohe Verg&#xFC;tung beg&#xFC;nstigt werden. &#xA7; 4 Vereinsjahr Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. &#xA7; 5 Mitgliedschaft (1) Mitglieder des Vereines k&#xF6;nnen alle nat&#xFC;rlichen und juristischen Personen und Personenvereinigungen werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennen und schriftlich ihren Beitritt erkl&#xE4;ren. (2) &#xDC;ber die Aufnahme der Mitglieder beschlie&#xDF;t der Vorstand. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu f&#xF6;rdern und die festgesetzten Beitr&#xE4;ge p&#xFC;nktlich zu entrichten. (4) Der Verein hat &#x2013; Ordentliche Mitglieder; &#x2013; Ehrenmitglieder.Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung nat&#xFC;rliche Personen ernennen, die sich um den Vereinszweck besonders verdient gemacht haben. (5) Die Mitglieder haben kein Anrecht auf Vereinsverm&#xF6;gen. (6) Die Mitgliedschaft endet: a) durch schriftliche Austrittserkl&#xE4;rung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres; b) mit dem Tod des Mitglieds; c) bei Personenvereinigung bzw. der juristischen Personen mit deren Aufl&#xF6;sung; d) durch Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund. (7) Ein Mitglied, das in erheblichem Ma&#xDF; gegen die Vereinsinteressen versto&#xDF;en oder seine Pflichten aus der Vereinssatzung verletzt hat, insbesondere trotz Mahnung seine Mitgliedsbeitr&#xE4;ge f&#xFC;r zwei aufeinander folgende Termine nicht gezahlt hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich pers&#xF6;nlich oder schriftlich zu &#xE4;u&#xDF;ern. Die Entscheidung &#xFC;ber den Ausschluss ist schriftlich zu begr&#xFC;nden. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. &#xDC;ber die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung; bis dahin ruhen die Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds. &#xA7; 6 Mitgliedsbeitrag &#xDC;ber die H&#xF6;he des Mitgliedsbeitrages beschlie&#xDF;t die Mitgliederversammlung &#xA7; 7 Organe des Vereins (1) Organe des Vereins sind 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung (2) Der Vorstand f&#xFC;hrt die Gesch&#xE4;fte ehrenamtlich und erh&#xE4;lt lediglich den Ersatz seiner Barauslagen &#xA7; 8 Der Vorstand (1) Der ehrenamtliche Vorstand besteht aus f&#xFC;nf Personen: &#x2013; Dem/der Vorsitzenden- dem/der Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden &#x2013; dem/der Schriftf&#xFC;hrer/in &#x2013; dem/der Schatzmeisterin &#x2013; sowie einem/einer Beisitzer/in (2) Drei Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gew&#xE4;hlt; zwei Mitglieder werden vom Gemeindekirchenrat der Erl&#xF6;serkirchengemeinde vor der Wahl der von der Mitgliederversammlung zu w&#xE4;hlenden Vorstandsmitglieder benannt. Es kann mit der Wahl der von der Mitgliederversammlung zu w&#xE4;hlenden Vorstandsmitglieder zugleich eine Funktion im Vorstand &#xFC;bertragen werden. (3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder betr&#xE4;gt zwei Jahre, sie beginnt mit der Annahme der Wahl bzw. der Delegierung durch den Gemeindekirchenrat und endet mit der Annahme der Wahl durch die zwei Jahre sp&#xE4;ter gew&#xE4;hlten Vorstandsmitglieder bzw. die zwei Jahre sp&#xE4;ter durch den Gemeindekirchenrat delegierten Vorstandsmitglieder, fr&#xFC;hestens jedoch einen Monat vor Ablauf der regul&#xE4;ren Amtsperiode des amtierenden Vorstandes Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gew&#xE4;hltes Mitglied des Vorstandes w&#xE4;hrend der Amtsperiode aus, w&#xE4;hlt der verbleibende gesamte Vorstand ein Ersatzmitglied f&#xFC;r den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein vom Gemeindekirchenrat delegiertes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat der Gemeindekirchenrat unverz&#xFC;glich f&#xFC;r den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu delegieren. Das neu gew&#xE4;hlte bzw. neu delegierte Vorstandsmitglied nimmt f&#xFC;r den Rest der Amtszeit die Funktion des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein. (4) Der/die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und au&#xDF;ergerichtlich im Sinne des &#xA7; 26 BGB. (5) Der Vorstand hat folgende Aufgaben: &#x2013; Vorbereitung der Einberufung und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung# &#x2013; Ausf&#xFC;hrung von Beschl&#xFC;ssen der Mitgliederversammlung; &#x2013; Erstellung eines Jahresberichtes; &#x2013; Beschlussfassung &#xFC;ber die Aufnahme von Mitgliedern; &#x2013; F&#xFC;hrung der laufenden Gesch&#xE4;fte, (6) Der Vorstand ist beschlussf&#xE4;hig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Im &#xDC;brigen gelten f&#xFC;r die Beschlussfassungen des Vorstandes &#xA7; 9 Abs. 1 Satz 1 bis 3, 5und 6, Abs. 3 und 5 entsprechend, wobei die Ladung des Vorstands durch den/die Vorstandsvorsitzende/n, in seinem Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n erfolgt. &#xA7; 9 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal j&#xE4;hrlich vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstandsvorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine au&#xDF;erordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. Zur Aufl&#xF6;sung des Vereins muss eine eigene, zu diesem Zweck einberufene au&#xDF;erordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt dem Verein mitgeteilte Anschrift oder per E-Mail an die zuletzt dem Verein mitgeteilte</description><thumbnail_url>https://erloeserkirche-potsdam-erhaltung.de/wp-content/uploads/2026/06/erloeserkirche_von_nw_andreas_fink-19-1.jpg</thumbnail_url><thumbnail_width>1840</thumbnail_width><thumbnail_height>1060</thumbnail_height></oembed>
